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One-Stop-Shop (OSS): Neue EU-Regelung im Onlinehandel bringt Vereinfachung

14.04.2021

Max Reisinger

Achtung, liebe Kunden: Das kommt im Sommer auf euch zu.

Mit einem Blick auf den kommenden Sommer tauchen wir heute in den Bereich Steuerrecht und E-Commerce ein. Wir möchten euch darauf hinweisen, dass es demnächst neue EU-Regelungen für den Onlinehandel gibt, sogar von einer großen Reform ist die Rede. Klingt mühsam, ist es aber ganz und gar nicht. De facto wird es mit OSS für euch nämlich einfacher, grenzüberschreitend zu verkaufen.

Worum geht’s eigentlich?

Beginnen wir mit dem Status quo. Derzeit hat jedes EU-Land seine eigenen Umsatzsteuersätze, die zum Teil stark schwanken (z.B. Österreich mit einem Normalsatz von 20 %, Deutschland mit 19 %, Ungarn sogar mit 27 %, Luxemburg hingegen nur mit 17 % usw.). Bis dato müssen Onlinehändler bei Lieferungen ins EU-Ausland die Umsatzsteuer im Heimatland verrechnen – bis zur Erreichung bestimmter Lieferschwellen, die jedes Land selbst festlegt (meist € 35.000 netto pro Jahr, Deutschland z.B. € 100.000 netto pro Jahr).

Werden diese Grenzen überschritten, wird die Versteuerung aufgesplittet: Der Betrag bis zur Schwelle wird wie gehabt im eigenen Land versteuert, der Betrag darüber im Land des Empfängers. Das hat zur Folge, dass sich Unternehmen in jedem Zielland steuerlich erfassen lassen, Umsatzsteuererklärungen abgeben müssen usw. Das ist nicht nur sehr kompliziert, sondern auch kosten- und zeitintensiv.

 

Der Lösungsansatz: Vereinheitlichung und OSS

Um Onlineshop-Betreibern in der EU das Leben zu erleichtern, ist ab 1. Juli 2021 nun eine einheitliche Regelung mit einer EU-weit gültigen Lieferschwelle vorgesehen. Diese wird bei 10.000 € netto pro Jahr liegen. Unter dieser Schwelle sind die Warenverkäufe ganz normal im Inland zu versteuern; bei Überschreitung der Grenze muss die Versteuerung im EU-Ausland erfolgen. Wie gehabt. Neu ist – und hier versucht man bisherigen Komplikationen effektiv entgegenzuwirken – das sogenannte One-Stop-Shop-Verfahren.

Was das für dich als Verkäufer heißt

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen im EU-Binnenmarkt ermöglicht OSS die automatische Versteuerung im jeweiligen Bestimmungsland. Die technische Abwicklung erfolgt zentral im Herkunftsland. Alles, was ihr als Verkäufer machen müsst, ist eure Umsätze beim OSS anmelden und die Umsatzsteuer mittels OSS entrichten (sofern die Lieferschwelle von € 10.000 netto pro Jahr überschritten wird).

Wer das nicht möchte, hat auch weiterhin die Möglichkeit, in jedem Zielland einen Steuerberater zu engagieren und die USt so abzuführen. Mit dem Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS), das für digitale Dienstleistungen und Lösungen bereits in Betrieb ist, haben wir gute Erfahrungen gemacht. Daher empfehlen wir euch, auf das OSS-System umzusteigen und stehen euch dabei sehr gerne mit Rat und Tat zur Seite.

 

Achtung, Ausnahmen:

Bei herkömmlichen Onlineshops greift das OSS-System sehr gut. Vorsicht ist aber geboten, wenn ihr eure Waren über Marktplätze wie Amazon oder Shopify verkauft – hier gibt es nämlich Ausnahmen. Wir kennen uns bestens aus, beraten euch sehr gerne persönlich und setzen die Thematik für euch um.

 

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